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Aktuelle Themen
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JANUAR
2002
Neue gesetzliche
Bestimmungen zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechel 2002 sind eine Reihe neuer rechtlicher Bestimmungen
für Betreiber von Internetshops und Online-Dienste in Kraft getreten.
Schuldrechtsreform
Mit der Schuldrechtsreform wurden zum Beginn des Jahres unter dem
Titel "Besondere Vertriebsformen" erstmals Regeln zum
elektronischen Geschäftsverkehr in das Bürgerliche Gesetzbuch
eingefügt. In §§ 312 b-f BGB finden sich nun die
Bestimnungen, die vorher im Fernabsatzgesetz geregelt waren. Von
diesen Vorschriften sind alle Unternehmer betroffen, die Waren oder
Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher vertreiben.
Die Unternehmer werden nunmehr auch durch § 312 c BGB verpflichtet,
die Verbraucher umfangreich über Anbieter und die angebotenen
Waren und Dienstleistungen zu informieren. Darüber hinaus wird
das bereits im FernAbsG enthaltene zweiwöchige Widerrufsrecht
auch im BGB (§ 312 d) wiederholt. Auch über dieses Widerrufsrecht
ist der Kunde vor dem Kauf zu informieren.
Neu hinzugekommen ist die gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt,
dass dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden muss, eventuelle
Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung zu korrigieren. (§
312 e Satz 1 Nr.1) Der Unternehmer muss "geeignete technische
Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler
vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann."
Außerdem muss der Unternehmer den Eingang der Bestellung
nun unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen (§
312 e Satz 1 Nr. 3). Die bereits in vielen Online-Shops obliatorische
Bestätigungsmail ist damit nun auch gesetzlich vorgeschrieben.
Die Vorschriften des § 312e BGB beschränken sich nicht
auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern,
sondern auch im B-to-B Bereich anwendbar.
Tipp: Auch wenn Sie als Webshop-Betreiber in Ihren Online-AGBs bereits
die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes eingearbeitet haben, sollten
Sie überprüfen, inwieweit sie sie nun auf die neue Gesetzeslage
umstellen müssen. (Verweise oder Zitate sollten auf die neuen
Bestimmungen korrigiert werden). Außerdem sollten Sie den
Bestellablauf nochmals überprüfen.
Übrigens: Die Bestimmungen der §§ 312 b ff gelten
nicht nur für Bestellungen im Internet auch die telefonische
Bestellabwicklung fällt unter den Begriff Fernabsatz. Insofern
lohnt sich vielleicht auch die Überprüfung der Praxis
in ihrem Callcenter.
BGB-Infoverordnung
Die neuen BGB-Bestimmungen werden durch
die Mitte Januar inkraft getretene BGB-Informationsverordnung konkretisiert.
Wer gewerbsmäßig Online-Dienste unterhält ist nun
zu umfangreichen Informationen hinsichtlich des Anbieters und der
Angebote verpflichtet.
Konkret muss der Anbieter Informationen zu folgenden Punkten anbieten:
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Seine Identität, |
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Seine Anschrift |
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Wesentliche Merkmale
der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag
zustande kommt, |
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Die Mindestlaufzeit des
Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, |
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Einen Vorbehalt, eine
in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder
Dienstleistung) zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, |
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Den Preis der Ware oder
Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger
Preisbestandteile, |
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Gegebenfalls zusätzlich
anfallende Liefer- und Versandkosten, |
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Einzelheiten hinsichtlich
der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, |
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Das Bestehen eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts, |
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Kosten, die dem Verbraucher
durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen,
sofern die über die üblichen Grundtarife, mit denen
der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und |
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Die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. |
Bei Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden zusätzlich
über folgende Punkte informieren:
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über die einzelnen
technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, |
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darüber, ob der
Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmer
gespeicher wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, |
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darüber, wie er
mit den gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten
technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung
erkennen und berichtigen kann, |
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über die für
den Vertragsschluss zur verfügung stehenden Sprachen
und |
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über sämtliche
einschlägigen Verhaltenskodizies, denen sich der Unternehmer
unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen
Zugangs zu diesen Regelwerken. |
Tipp: Überprüfen
Sie das Impressum Ihrer Website, ob es die in der BGB-Infoverordnung
vorgeschriebenen Mindestimformationen enthält. In Kürze
ist hier mit einer Abmahnwelle zu rechnen.
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LDAP(Lightweight Directory Access Protocol) ist ein...
Abkürzung für For Your Information. ...
Short Message Service. Kurznachrichtendienst für Mobiltelefone....
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