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MÄRZ
2002
Was muss ins
Impressum? Die Pflichtangaben nach dem Teledienstegesetz.
Die Anbieter von Online-Inhalten müssen
sich nach der Ausweitung des Teledienstegesetzes (TDG) mit dem Gesetz
über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
(EGG) zum 1. Januar 2002 in noch größerem Rahmen als bisher gegenüber
den Nutzern ausweisen.
Insbesondere werden nunmehr erweiterte Angaben im Impressum verlangt.
Und obschon die Pflichtangaben manchem doch ziemlich übertrieben
erscheinen, sollte man sich um eine unverzügliche redaktionelle
Überarbeitung der eigenen Website kümmern; Verstöße können mit
einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden! Und wie zu erwarten
war, laufen schon die ersten Abmahnwellen in Sachen "Impressum".
Es wurde inzwischen sogar ein
Fall öffentlich bekannt, bei dem ein Rechtsanwalt systematisch
Kollegen abgemahnt hat, die die gesetzlich geforderten Pflichtangaben
auf Ihrer Website nicht rechtzeitig bereit gestellt hatten.
Was muss also tatsächlich im Impressum vorhanden sein?
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste (darunter
fällt auch jede kommerzielle Unternehmenswebsite) mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei juristischen Personen zusätzlich den/ die Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
E-Mail-Adresse,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und
die entsprechende Registernummer,
5. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser
Nummer.
6. Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und
Angehörigen anderer freier Berufe sind darüber hinaus die folgende
Angaben zwingend erforderlich:
a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in
dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
In der Regel wird es genügen diese Informationen zusammen
gefasst auf einer Impressumsseite zu präsentieren, die zumindesten
von der Startseite aus mit einem klar erkannbaren Link zu erreichen
ist.
Außerhalb der neuen Mediengesetze sind auch die "traditionellen"
Gesetze des Handelsrechts bezüglich der korrekten Firmierung zu
beachten. Ob Websites mit Geschäftsbriefen im Sinne des Handelsrechts
gleichgesetzt werden müssen ist aber unter Juristen noch umstritten.
Jedenfalls kann es nicht schaden im Impressum, "höchstvorsorglich"
auch die für Geschäftsbriefe geltenden gesetzlichen Erfordernisse
zu erfüllen: Bei GmbHs erfordert § 35a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen,
die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Angabe der
Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter
der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Darüber
hinaus ist die Angabe des oder der Geschäftsführer sowie ggf.
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich. Ähnliche Vorschriften
enthalten § 80 AktG für Aktiengesellschaften, § 125a HGB für offene
Handelsgesellschaften und § 37a HGB für sonstige Kaufleute.
Im eigenen Interesse... was darüber hinaus auch noch ins
Impressum sollte:
Neben diesen gesetzlich vorgeschriebnen Hinweisen, sollte im eigenen
Interesse des Anbieters infolge einer (recht fragwürdigen)
Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg im Impressum auch noch
ein Hinweis bezüglich der auf der Website gesetzten Links
enthalten sein. Derjenige, der einen Link setzt, muss nach Ansicht
des Gerichts deutlich erklären, dass er keinerlei Einfluss
auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat und
sich deshalb ausdrücklich von allen Inhalten dieser gelinkten
Seiten distanziert und sich die Inhalte dieser Seiten deshalb
auch nicht zu Eigen macht.
Und wenn man schon mal dabei ist... schadet sicherlich auch ein
Haftungsausschluss bezüglich der auf der Website enthaltenen
Informationen und Downloadelemente und entsprechende markenrechtliche
Hinweis nicht.
Unser Tipp: Wenn noch
Unischerheiten bestehen sollten Sie sich als Formulierungshilfe
einfach mal die Impressumsangaben großer Unternehmen ansehen
und die dort gegebenen Hinweise vergleichen oder klicken Sie einfach
mal auf unsere Impressumsseite.
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Das vollständige TelediensteG.
Das Impressum von Bokowsky + Laymann
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Die ICANN oder Internet Corporation for...
UDRP (Uniform Dispute Resolution Policy) ist...
WWW-Adresse eines Servers. Beispiel: http://www.bokowsky.de, wobei...
World International Property Organisation. Internationales Schiedsgericht...
Domain-Grabbing bezeichnet eine zweifelhafte Geschäftspraxis, bei...
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