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NOVEMBER 2002
Rechtsprobleme mit Newslettern, E-Cards und Co.
"Wenn Sie immer aktuell über unser Angebot informiert sein wollen, tragen Sie bitte Ihre E-Mailadresse in dieses Feld ein...", solche und ähnliche Newsletter-Services finden sich inzwischen auf fast jedem größeren Online-Angebot. Aus juristischer Sicht können diese Standardservices jedoch für den Anbieter unerwartete Probleme aufwerfen, wie ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom September 2002 beweist. Nach Auffassung des Gerichts stellt bereits die unerwünschte Übersendung einer Newsletter-Anmeldung per E-Mail nämlich eine unzulässige Werbung dar. Im angesprochenen Fall hatte der Antragsteller von einem Online-Anbieter eine E-Mail erhalten, in der er aufgefordert wurde, einen Aktivierungslink anzuklicken, um in einen Newsletter-Verteiler aufgenommen zu werden. Sofern er dies nicht wolle, solle er die Mail einfach löschen. Der Darstellung des Antragstellers zufolge, hatte er den Newsdienst nie abonnieren wollen.

Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung, die inzwischen gängige Auffassung, dass E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.(Privatpersonen steht unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen den Versender der Mail ebenfalls ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu.) Dabei sei nach Auffassung des Gerichts als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers, das in dem selbständigen Eintragen der eigenen E-Mailadresse in das Abofeld zu sehen ist, trägt der Absender der E-Mail die Beweislast; und eben diesen Beweis konnte der Versenders des Newsdienstes nicht erbringen.

Wie Online-Anbieter nun in Zukunft das Abonnement ihrer Newsletter rechtlich einwandfrei regeln sollen, ist nach dieser Entscheidung nun völlig ungeklärt. Bisher galt das hier praktizierte Opt-In-Verfahren bei der Anmeldung zum Bezug eines Newsletters als rechtlich unbedenklich.

E-Mailbasierte Online-Angebote waren schon seit jeher einer der umstrittensten Diskussionspunkte im Bereich Online-Recht. Erst unlängst hatte ein ähnlich gelagerter Fall Aufmerksamkeit erregt, bei dem ein Münchner Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gegen die Partei Bündnis90/ Die Grünen erwirkt hatte, weil ihm über die Wahlkampfwebsite des Spitzenkandidaten Joschka Fischer unaufgefordert eine sogenannte E-Card zugesandt wurde.

Ähnlich problematisch könnten nun auch die nicht minder beliebten "Tell-a-friend" Funktionen sein, bei dem man einen Hinweis auf verschiedene Online-Angebote an Freunde und Bekannte versenden kann.

Unser Tipp: Wer über seine Website Newsletterabos, den Versand von E-Cards oder ähnlihc gelagerte Dienste anbietet, sollte unabhängig von der erstgenannten Entscheidung, auf jeden Fall erst per Rückmail und nochmaliger Bestätigung des Empfängers bzw. Versenders der versandten Testmail das Abonnement beginnen oder den Versand von Mails auslösen lassen. Ansonsten besteht erhöhte Missbrauchsgefahr und damit auch das Risiko unerwarteter rechtlicher Probleme für den Anbieter solcher Services.
 







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