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NOVEMBER 2002
Rechtsprobleme mit Newslettern, E-Cards
und Co.
"Wenn Sie immer aktuell über
unser Angebot informiert sein wollen, tragen Sie bitte Ihre E-Mailadresse
in dieses Feld ein...", solche und ähnliche Newsletter-Services
finden sich inzwischen auf fast jedem größeren Online-Angebot.
Aus juristischer Sicht können diese Standardservices jedoch für
den Anbieter unerwartete Probleme aufwerfen, wie ein Beschluss des
Landgerichts
Berlin vom September 2002 beweist. Nach Auffassung des Gerichts
stellt bereits die unerwünschte Übersendung einer Newsletter-Anmeldung
per E-Mail nämlich eine unzulässige Werbung dar. Im angesprochenen
Fall hatte der Antragsteller von einem Online-Anbieter eine E-Mail
erhalten, in der er aufgefordert wurde, einen Aktivierungslink anzuklicken,
um in einen Newsletter-Verteiler aufgenommen zu werden. Sofern er
dies nicht wolle, solle er die Mail einfach löschen. Der Darstellung
des Antragstellers zufolge, hatte er den Newsdienst nie abonnieren
wollen.
Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung, die inzwischen
gängige Auffassung, dass E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten,
die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und
nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt
wird, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
darstellt.(Privatpersonen steht unter den Gesichtspunkten des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gegen den Versender der Mail ebenfalls
ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu.)
Dabei sei nach Auffassung des Gerichts als Werbung auch die Anfrage
anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für
ein behauptetes Einverständnis des Empfängers, das in dem
selbständigen Eintragen der eigenen E-Mailadresse in das Abofeld
zu sehen ist, trägt der Absender der E-Mail die Beweislast; und
eben diesen Beweis konnte der Versenders des Newsdienstes nicht erbringen.
Wie Online-Anbieter nun in Zukunft das Abonnement ihrer Newsletter
rechtlich einwandfrei regeln sollen, ist nach dieser Entscheidung
nun völlig ungeklärt. Bisher galt das hier praktizierte
Opt-In-Verfahren bei der Anmeldung zum Bezug eines Newsletters als
rechtlich unbedenklich.
E-Mailbasierte Online-Angebote waren schon seit jeher einer der umstrittensten
Diskussionspunkte im Bereich Online-Recht. Erst unlängst hatte
ein ähnlich gelagerter Fall
Aufmerksamkeit erregt, bei dem ein Münchner Rechtsanwalt eine
einstweilige Verfügung gegen die Partei Bündnis90/ Die Grünen
erwirkt hatte, weil ihm über die Wahlkampfwebsite des Spitzenkandidaten
Joschka Fischer
unaufgefordert eine sogenannte E-Card zugesandt wurde.
Ähnlich problematisch könnten nun auch die nicht minder
beliebten "Tell-a-friend" Funktionen sein, bei dem man einen
Hinweis auf verschiedene Online-Angebote an Freunde und Bekannte versenden
kann.
Unser Tipp: Wer über seine Website Newsletterabos, den Versand
von E-Cards oder ähnlihc gelagerte Dienste anbietet, sollte unabhängig
von der erstgenannten Entscheidung, auf jeden Fall erst per Rückmail
und nochmaliger Bestätigung des Empfängers bzw. Versenders
der versandten Testmail das Abonnement beginnen oder den Versand von
Mails auslösen lassen. Ansonsten besteht erhöhte Missbrauchsgefahr
und damit auch das Risiko unerwarteter rechtlicher Probleme für
den Anbieter solcher Services.
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