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APRIL 2003
Auswirkungen der EU-Datenschutzrichtlinie für das Online-Marketing
Mit der EU Richtlinie 95/46/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (kurz Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) hat der europäische Gesetzgeber für alle Mitgliedsländer der EU einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für Customer Relationship Management und den Datenschutz in Online-Medien geschaffen.

Grundsätzlich gilt diese Richtlinie für jede Form der elekronischen Kommunikation, also auch für Telefondienste. In diesem Beitrag sollen die konkreten Auswirkungen der neuen Regelungen für zukünftige Online-Kommunikationsmaßnahmen beleuchtet werden.

Cookies sind grundsätzlich erlaubt
Cookies erkennt die Richtlinie als grundsätzlich legitimes und nützliches Hilfsmittel zu Untersuchung der Wirksamkeit von Website-Gestaltung und Onlinewerbung sowie zur Identitätsübermittlung zwischen User und Anbieter an. Ihr Einsatz soll deshalb unter der Maßgabe erlaubt werden, dass die Nutzer klare und genaue Informationen über den genauen Zweck des Cookies erhalten. Der Nutzer muss also vor Setzen des Cookies darüber aufgeklärt werden, welche Anbieterinformationen auf dem von ihm benutzten Endgerät platziert werden. Und natürlich müssen die Nutzer dann konsequenter Weise auch Gelegenheit erhalten, die Speicherung des Cookies oder eines ähnlichen Instruments in ihrem Endgerät abzulehnen. Die Ablehnungsmöglichkeit ist vor allen Dingen wichtig für User, die einen PC nutzen, der auch Dritten zugänglich ist (z.B. in einem Internet-Café). Die Erteilung der geforderten Informationen und der Hinweis auf das Verweigerungsrecht und die Einholung der erforderlichen Zustimmung müssen so benutzerfreundlich wie möglich gestaltet werden.Sofern der Einsatz des Cookies aber zu einem rechtmäßigen Zweck erfolgt, kann der Zugriff auf bestimmte Online-Inhalte aber von der Einwilligung hinsichtlich des Cookiesetzens abhängig gemacht werden.

Für jede Form der Direktwerbung gilt: Einwilligung erforderlich!
Im Bezug auf den Schutz der Privatsphäre vor unerbetenen Werbesendungen orientiert sich auch die Richtlinie weitgehend an der bisher schon in Deutschland vertretenen Rechtsauffassung. Werbung per Fax oder E-Mail darf nur nach ausdrücklicher vorheriger Einwilligung der Teilnehmer versandt werden (Opt-in-System). Gleiches soll zukünftig aber auch für SMS oder MMS-Werbebotschaften gelten. (vergl. Artikel 13)

Aber: Legal erhaltene Kundendaten dürfen unter besonderen Voraussetzungen verwendet werden
Im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung sieht es die Richtlinie als vertretbar an, die Nutzung elektronischer Kontaktinformationen (also der E-Mailadresse oder Telefonnummer) zuzulassen, damit dem Kunden ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden können; diese Erleichterung gilt aber nur für dasselbe Unternehmen, das auch die Kontaktinformation vom Nutzer erhalten hat.(vergl. Artikel 13 der Richtlinie) Der Nutzer sollte aber vom Anbieter bei der Erlangung der Kontaktdaten über deren weitere Nutzung klar und Eindeutig unterrichtet werden und gegebenenfalls diese Verwendung abzulehnen. Zukünftig werden also auch deutsche Gerichte ihre bisherige Rechtsprechung korrigieren müssen, derzufolge Einwilligungserklärungen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen bislang pauschal verworfen wurden. Wird die Einwilligung der Kontaktdaten klar und eindeutig in die AGBs mitaufgenommen und wird dem Kunden auf dem Bestellformular oder auf dem Formular auf dem er seine Kundendaten registriert, die Möglichkeit gegeben, der Nutzung seiner Kontaktdaten für weitere Produktinformationen zu widersprechen, sollte nun auch eine formularmäßige Einwilligungserklärung möglich sein. Eine derartige Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurde von deutschen Gerichten regelmäßig (zuletzt auch vom LG Berlin) gemäß § 305 c BGB als überraschend und damit nichtig beurteilt.

Der Betreiber eines Online-Shops hat damit also beispielsweise die Möglichkeit, die bei den Bestellungen übermittelten E-Mailadressen dazu verwenden, um seinen Kunden in einem regelmäßigen Newsletter Informationen über neue ähnliche Produkte und Dienstleistungen zuzuschicken.Das Unternehmen darf seine Kundenliste aber nicht an Partner- oder Tochterunternehmen zu deren Werbezwecken weiter geben.

Auf jeden Fall ist es aber verboten Werbemails zu versenden, bei denen die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird (klassischer Spam) oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

Trotz fehlender Umsetzung - Richtlinie sollte schon jetzt beachtet werden
EU Richtlinien sind grundsätzlich nicht unmittelbar verbindlich. Sie müssen vielmehr von den Mitgliedstaaten zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Für diese Richtlinie ist dafür eine Frist bis zum 31.Oktober vorgesehen. Allerdings wird sich die Rechtsprechung auch jetzt schon an die europarechtlichen Vorgaben anpassen, selbst wenn die Umsetzung formal noch nicht erfolgt ist. (Der Jurist spricht hier von einer richtlinienkonformen Auslegung der Gesetze.) Insofern muss die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation als Richtschnur für den richtigen Umgang mit Kundendaten in Online-Medien angesehen werden; dies ist insbesondere deshalb interessant, da die bisherigen gesetzlichen Vorschriften und die Rechtsprechung in Deutschland den Unternehmen in einzelnen Bereichen noch engere Grenzen auferlegt hat.Interessanterweise hat das EU-Parlament außerdem eine Klausel eingebaut, derzufolge die Richtlinie nach drei Jahren überprüft werden soll.

Der deutsche Gesetzgeber wird eine teilweise Umsetzung auch im Rahmen einer Novelle des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vornehmen.

 


hinsichtlich unverlangter Werbe E-Mails
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