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JULI 2004
Auswirkungen des neuen Wettbewerbsrechts auf das Online-Marketing
Zum 08.Juli 2004 ist die Neufassung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten.
Abgesehen von der Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechts, also
des Verbots von Sonderverkaufsaktionen wurden die wichtigsten Prinzipien
des bestehenden Wettbewerbsrechts auch im neuen Gesetz weitestgehend übernommen,
wenngleich die systematische Ordnung der Vorschriften wesentlich
geändert wurde. Im neugefassten Gesetz finden sich aber auch einige
Vorschriften, die für das Direkt-Marketing relevant sind.
Vorschriften zur Telefon, Telefax und E-Mailwerbung
Neu aufgenommen ins Gesetz wurde § 7 mit der Überschrift "Unzumutbare
Belästigung". Darin wurden die Grundsätze der Rechtsprechung
des BGH zu Telefon-, Telefax- und E-Mail- Werbung sowie zur Werbung
mittels SMS gesetzlich normiert.
Inhaltlich hat sich bei der Telefon-Werbung allerdings nichts geändert.
Sie ist gegenüber Verbrauchern nur bei Vorliegen derer Einwilligung
erlaubt. Bei Gewerbetreibenden reicht auch die "mutmaßliche
Einwilligung" aus. Von einer mutmaßlichen Einwilligung kann
aber nur ausgegangen werden, wenn zwischen dem angebotenen Produkt
und dem Tätigkeitsbereich des Gewerbetreibenden ein inhaltlicher
Bezug hergestellt werden kann.
Bei Telefax- und E-Mail-Werbung muss ausdrücklich eine Einwilligung
des Adressaten für diese Art der Werbung vorliegen.
Für E-Mail Werbung gibt es aber noch eine wichtige Ausnahme, die
im Rahmen von Online-Markteingmaßnahmen genutzt werden kann.
Hat der Unternehmer die E-Mail-Adresse durch eine Bestellung erhalten,
so darf er dem Kunden eine Werbemail für ähnliche Produkte
zu schicken. Hat der Kunde z. B. in einem Onlineshop Bücher bestellt,
so darf der Shopbetreiber ihm eine Werbe-Mail für weitere Bücher
senden, die für ihn interessant sein könnten. Achtung: Weitere
Voraussetzung ist, dass dieser bei jeder Werbe-Mail darauf hinweist,
dass der E-Mail Empfänger dieser Werbeart widersprechen kann.
Wer als Unternehmer seine Kunden über dieses Recht im Ungewissen
lässt, der verwirkt sein Recht, solche E-Mail-Adressen für
Direktmarketing zu nutzen.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit den neuen Regelungen für
das so genannte „Opt-in“-Prinzip entschieden: Damit wird
die Zulässigkeit von Direkt-Werbemaßnahmen im von einer
vorherigen Einwilligung des Empfängers abhängig gemacht.
Gewinnabschöpfungsanspruch
Der Gewinnabschöpfungsanspruch, der unter § 10 in das Gesetz
aufgenommen wurde ist ein vollkommenes Novum im deutschen Wettbewerbsrecht.
Mit dieser Vorschrift wird als zusätzliche Sanktion bei einer
Wettbewerbsverletzung die Abführung des Gewinns, der durch wettbewerbswidrige
Maßnahmen auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt wurde,
vorgeschrieben.
Linktipp:
Das neue UWG im Volltext. http://transpatent.com/gesetze/uwg.html
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hinsichtlich unverlangter Werbe E-Mails
hinsichtlich unverlangter Werbe E-Mails
zum Thema SMS-Spam
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Vom Web-Server auf der Festplatte des...
Unerwünschte Werbe-Mail. ...
Bei diesem Rechtsprinzip wird Spam-Werbung als...
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