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MAI 2005
Neues Mediengesetz in Österreich regelt Impressumspflicht für Websites
Mitte Mai 2005 wurde in unserem Nachbarland Österreich
ein neues Mediengesetz verabschiedet, das erstmals auch Regelungen
für die neuen Medien, darunter auch das Internet enthält. Und da
viele deutsche Websitebetreiber Ihre Inhalte auch unter .at-Domains
publizieren, tuen sie gut daran, sich auch mit den gesetzlichen Grundlagen
in der Alpenrepublik auseinanderzusetzen, denn das Medienrecht ist
in Österreich wie auch in Deutschland ein schlagkräftiges Ordnungsinstrumentarium.
Es belastet den Medieninhaber mit einer Art Gefährdungshaftung gegenüber
Dritten und sieht für diese ganz empfindliche Entschädigungsansprüche
vor.
Zukünftig gilt für Österreichische Websites , so wie etwa auch für mindestens
viermal jährlich erscheinende Newsletter, dass diese ein periodisches elektronisches
Medium gemäß § 1 Z 5a MedienG darstellen und der Betreiber oder Versender zum
Medieninhaber im Sinne des Gesetzes wird. Die Folge sind eine Flut von verschiedenen
Pflichten und möglichen Ansprüchen wie z.B. der Zahlung von Entschädigungsbeträgen
(§ 6, § 7, § 7a, § 7b, § 7c), der Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 9)
oder einer Impressumpflicht (§ 24) bzw. einer Offenlegungspflicht (§ 25).
Dabei ist die wichtigste Neuerung sicherlich die Impressumpflicht. Nach § 24
Abs. 3 MedienG ist in jedem wiederkehrenden elektronischen Medium (Website oder
z.B. Newsletter) der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers
anzugeben. Unterliegt dieses auch der Kennzeichnungspflicht nach § 5 ECG (E-CommerceG),
so können diese Informationen miteinander verbunden werden.
Um private Website-Betreiber nicht völlig zu überfordern, wurden jedoch die umfangreichen
Verpflichtungen auch beschränkt. So finden auf Websites, "die keinen über die
Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers
hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche
Meinungsbildung zu beeinflussen", eine Reihe von Vorschriften des Mediengesetzes
keine Anwendung und auch die Offenlegungspflicht nach § 25 gilt bei diesen nur
eingeschränkt.
Das Gesetz gilt ab Anfang Juli. Bis dahin sollte jeder Inhaber einer at-Domain
seine Website überprüfen, denn auch in Österreich lauern schon die Abmahner auf
ihre ersten Opfer.
Übrigens: Auch in Deutschland ist gegenwärtig eine Neuregelung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen für Onlinemedien durch die Neuschaffung eines
Telemediengesetzes geplant. Im Internet ist bereits ein erster Entwurf veröffentlicht,
der sich zur Zeit in der Anhörungsphase befindet. PDF-Download
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